
Muster-Mietverträge
Wer eine Wohnung oder ein Haus vermietet, muss sich an die gesetzlichen Vorgaben (Bürgerliches Gesetzbuch) halten. Häufig wählen Vermieter:innen einen Mustermietvertrag zum Ausfüllen. Sie vertrauen darauf, dass diese Verträge rechtssicher sind, den gesetzlichen Vorgaben und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen und gleichzeitig ihre Interessen wahrnehmen. Im WiE-Infoblatt "Muster-Mietverträge: Zwischen Zwang und Spielraum" gibt Rechtsanwalt Christian Carstens einen Überblick über Regelungen in Mietverträgen, die häufig zum Streit zwischen Vermieter:in und Mieter:in führen, und zeigt, welchen Spielraum Sie bei der Gestaltung dieser Punkte haben.
Heiz- und Betriebskostenabrechnung
Die Heiz- und Betriebskostenabrechnung gehört zu den häufigen Streitpunkten zwischen Vermieter*innen und Mieter:innen.
Wenn Sie als Vermieter:in einer Eigentumswohnung die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Abrechnungszeitraums, können Sie von Ihrer Mieter:in keine Nachzahlungen - z.B. für höhere Heizkosten oder einen höheren Wasserverbrauch u.a. - mehr verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Grund für Ihre zu späte Abrechnung daran liegt, dass Ihre Verwaltung die Jahresabrechnung nicht pünktlich erstellt hat und Ihnen deshalb wichtige Zahlen fehlen, entschied der Bundesgerichtshof. Erfahren Sie hier, wie Sie mit dieser Problematik umgehen.
Ebenfalls beachten sollten Sie als Vermieter:in ein Urteil des Bundesgerichtshofs (30.5.2018; Az. VIII ZR 220/17), wonach bei der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich ist - und nicht die im Mietvertrag angegebene!
Im Zuge der WEGesetz-Reform zum 01.12.2020 wurde auch § 556 BGB geändert, der Vereinbarungen über Betriebskosten in Mietverträgen betrifft. Dadurch können Sie nun die Kosten gegenüber Ihrer Mieter:in abrechnen, die Ihnen tatsächlich auch im Rahmen der Jahresabrechnung der WEG entstanden sind, soweit diese Kostenpositionen auch nach der Betriebskostenverordnung auf die Mieter:innen umgelegt werden können. Damit gilt dann der Verteilerschlüssel, der innerhalb der WEG gilt, auch gegenüber Ihrer Mieter:in. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie entweder mit der Mieter:in ausdrücklich einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren oder der Verteilerschlüssel innerhalb der WEG die Mieter:in unangemessen benachteiligt (weil z.B. ihre Kosten dadurch gegenüber dem Flächenschlüssel deutlich höher wären).
Übernahme eines Teils der CO2-Kosten
Seit 01.01.2023 müssen die Vermietenden einen Teil der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe bei den Heizkosten von ihren Mieter:innen übernehmen. Lesen Sie, wie die Aufteilung geregelt ist und was Sie als vermietende Eigentümer:in beachten müssen. Mehr lesen
Mieterhöhung
In der Regel sind Wohnungseigentümer:innen, die ihre Wohnung(en) vermietet haben, an einem guten, langfristigen Mietverhältnis interessiert. Eine Mieterhöhung sollte auch vor diesem Hintergrund stets gut überlegt sein. Ohnehin sind Mieterhöhungen nicht ohne weiteres möglich – sie sind durch das Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) stark eingeschränkt. Mehr lesen