Wohnungseigentümergemeinschaften: Rücklagen dürfen nicht spekulativ angelegt werden
11.12.2024. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen laut Wohnungseigentumsgesetz eine Erhaltungsrücklage zur Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen bilden. Verwaltungen sind verpflichtet, diese zwar möglichst gewinnbringend, gleichzeitig aber auch sicher anzulegen. Eine spekulative Anlage der Rücklage ist nicht zulässig. Ein entsprechender Beschluss kann nichtig sein. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) rät WEGs, die Anlageaktivität der Verwaltung regelmäßig zu überprüfen.