Nicht alle Immobilieneigentümer:innen haben bereits ihren Grundsteuerbescheid für 2025 erhalten, da manche Kommunen den neuen Hebesatz, der für die Berechnung der Grundsteuer unerlässlich ist, noch nicht beschlossen haben. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Noch bis Ende Juni haben Kommunen Zeit, die Hebesätze rückwirkend für 2025 festzulegen. Doch bis dahin sind bereits die ersten Zahlungstermine der Grundsteuer fällig, in der Regel quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November – manche Kommunen haben ihre Zahlungstermine allerdings inzwischen angepasst.
Der Bund der Steuerzahler rät Eigentümer:innen, die Grundsteuer erst dann zu bezahlen, wenn auch der Steuerbescheid vorliegt. Wer einen Dauerauftrag für die bisherige Grundsteuer erteilt hat, sollte diesen aussetzen, bis der neue Bescheid vorliegt. Außerdem sollten Lastschriften nicht ausgeführt werden.
Berechnung der Grundsteuer
Die reformierte Grundsteuer gilt seit 01. Januar 2025. Die Grundsteuer berechnet sich in drei Schritten nach der Formel: Wert des Grundbesitzes (Grundsteuerwert) x Steuermesszahl x Hebesatz.
Widerspruch gegen Grundsteuerbescheid innerhalb von einem Monat möglich
Wer den neuen Grundsteuerbescheid von seiner Kommune erhalten hat, sollte sofort prüfen, ob dieser korrekt ist. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids können Eigentümer:innen gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, allerdings nur, wenn die Kommune den falschen Hebesatz angewandt oder sich verrechnet hat oder der Grundsteuerwert aus dem vorherigen Bescheid des Finanzamts nicht richtig übernommen wurde. Dennoch sind Eigentümer:innen zahlungspflichtig, auch wenn sie Widerspruch einlegen.
Einspruch gegen Grundsteuerwert
Der Grundsteuerwert, der die Basis der Grundsteuerberechnung darstellt, wurde vom jeweiligen Finanzamt der Eigentümer:in in den vergangenen zwei Jahren neu festgelegt. Gegen die Festsetzung dieses Wertes konnten Eigentümer:innen Einspruch einlegen (siehe die Pressemitteilung von WiE hierzu).
Hintergrund
Nötig wurde die Reform der Grundsteuer nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das eine Neuregelung verlangt hat, da die genutzten Grundstückswerte im Steuerfestsetzungsverfahren zu Ungleichheiten führten. Vor der Reform wurden zur Berechnung in den alten Bundesländern Werte von 1964 und in den neuen Bundesländern von 1935 genutzt.