
Auch Handwerkerleistungen können bei der Einkommensteuererklärung gelten gemacht werden
In vielen Haushalten steht in diesen Wochen die Steuererklärung an. Kosten für bestimmte Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, zum Beispiel für Wärmedämmung, Fenstertausch oder Heizungstausch, können selbstnutzende Wohnungs- und Hauseigentümer:innen unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies gilt auch für Handwerkerleistungen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, was hierbei zu beachten ist und was speziell für Wohnungseigentümer:innen gilt.
Selbstnutzende Wohnungs- und Hauseigentümer:innen können 20 Prozent der Kosten einer energetischen Sanierungsmaßnahme an ihrer Immobilie, maximal 40.000 Euro, steuerlich absetzen – verteilt auf drei Jahre. Im ersten und zweiten Jahr wird die Einkommenssteuerschuld jeweils um sieben Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro) ermäßigt, im dritten Jahr um sechs Prozent (maximal 12.000 Euro) (§ 35c Einkommensteuergesetz, EStG).
Voraussetzungen für die steuerliche Abschreibung
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Es muss sich um eine selbst genutzte Immobilie handeln und diese muss mindestens zehn Jahre alt sein.
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Die Sanierungsmaßnahme darf nicht vor 2020 begonnen worden sein und muss vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.
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Die Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden und es müssen dabei technische Mindestanforderungen erfüllt werden. Diese sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahme-Verordnung definiert. Die Durchführung einer Maßnahme zur energetischen Sanierung muss von dem ausführenden Fachunternehmen oder einer Energieberater:in anhand eines amtlichen Musters bescheinigt werden – diese Bescheinigung muss dann mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden.
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Es dürfen für die Maßnahme keine Fördermittel des BAFA oder der KfW in Anspruch genommen worden sein – staatliche Förderung und steuerliche Abschreibung für ein und dieselbe Maßnahme lassen sich nicht kombinieren.
Welche Maßnahmen steuerlich förderfähig sind
Steuerlich förderfähig sind bestimmte energetische Maßnahmen, die in § 35c Einkommensteuergesetz aufgelistet sind: Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage, Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung der Fenster und Außentüren, Erneuerung der Heizungsanlage oder deren Optimierung (sofern die Heizung älter als 2 Jahre ist) und der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Ebenfalls steuerlich gefördert werden können 50 Prozent der Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung – vorausgesetzt, die durchführende Energieberater:in ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen oder es handelt sich um einen Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de).
Welche Anforderungen die Maßnahmen mindestens erfüllen müssen, ist in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen werden seit 2023 nicht mehr gefördert.
„Eigentümer, die energetische Sanierungsmaßnahmen planen, sollten frühzeitig überlegen, ob sie entweder staatliche Fördermittel oder die steuerliche Abschreibung in Anspruch nehmen möchten und berechnen, was wirtschaftlich für sie attraktiver ist“, rät Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). Häufig sei es auch sinnvoll, sich hierzu von einem Experten beraten zu lassen. Wer Fördermittel in Anspruch nehmen möchte, müsse diese meist vor der Auftragsvergabe beantragen.
Kosten für Maßnahmen am Sonder- und Gemeinschaftseigentum geltend machen
Wohnungseigentümer:innen können bei ihrer Steuererklärung Ausgaben für energetische Maßnahmen am Sondereigentum und am Gemeinschaftseigentum steuerlich geltend machen.
Nachweis über Anteil an den Kosten einreichen
Betrifft die energetische Sanierungsmaßnahme Gemeinschaftseigentum (z.B. Wärmedämmung des Daches), können Wohnungseigentümer:innen nur ihren Anteil an den Kosten geltend machen. „Diesen können sie in der Regel durch eine Bescheinigung des Verwalters nachweisen“, sagt Dr. Sandra von Möller. Den Nachweis sollten sie dann mit der Steuererklärung bei ihrem Finanzamt einreichen, gemeinsam mit der oben genannten Bescheinigung des Fachunternehmens über die Durchführung der Maßnahme.
Kosten für Handwerkerleistungen
Selbstnutzende Eigentümer:innen können auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Einkommensteuergesetz) in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Absetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro pro Jahr.
Über WiE
Wohnen im Eigentum (WiE) ist ein bundesweiter Verbraucherschutzverband mit über 16.000 Mitgliedern und Sitz in Bonn. Der Verband tritt für die Interessen und Rechte von privaten Immobilieneigentümern, insbesondere von Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften ein. WiE fordert mehr Verbraucherschutz und Markttransparenz in der Bau- und Immobilienbranche. Seine Mitglieder unterstützt WiE mit kostenfreien Rechts-, Energie- und Bauberatungen sowie mit umfangreichen Informationsveranstaltungen, Ratgebern und Arbeitsmaterialien. WiE ist parteipolitisch neutral, unabhängig und Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Vereins unter www.wohnen-im-eigentum.de.